Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG stellt eine Ergänzungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 UStG (Entgelt) dar, indem in bestimmten Fällen des einheitlichen Leistungsaustauschs die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis bzw. die Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG) heraufgeschleust werden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist anzuwenden bei
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