Leistungsaustausch
, Umsatzsteuer: setzt sich zusammen aus Leistendem, Leistungsempfänger, Leistung und Gegenleistung (Entgelt), wobei Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Er ist Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG.
Die Leistung muss eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne sein, d. h. eine Leistung, bei der ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird (A 1 Abs. 3 S. 2 UStR 2008). Die Zuwendung von Geld zum Zwecke der Bezahlung erfüllt daher die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Leistung nicht, sie ist lediglich Gegenleistung. Leistungen nach dem Umsatzsteuerrecht sind Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) oder sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG). Die Gegenleistung muss in Geld bestehen oder zumindest in einem Geldbetrag ausdrückbar sein. Sie braucht der Leistung nicht gleichwertig gegenüberzustehen.
Besteht das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung, liegt ein Tausch vor. Besteht die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, bezeichnet man dies als tauschähnlichen Unisatz (§ 3 Abs. 12 UStG). Wird zusätzlich noch Geld bezahlt, nennt man diesen Vorgang Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe.
Die Rechtsprechung fordert für einen Leistungsaustausch einen wechselseitigen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, d. h., ein Leistungsaustausch kann nur zustande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Leistung und Gegenleistung müssen durch den Zweck des Handels (Finalität) verbunden sein (BFH vom 30. 1. 1997, BStBl. II 1997, 335).
Für die Frage der Entgeltlichkeit kommt es auf die Sicht des leistenden Unternehmers an.
Kein Leistungsaustausch und somit kein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S.1 UStG steuerbarer Umsatz in folgenden Fällen:
— echter Schadensersatz (A3 Abs. 1 UStR 2008), denn dieser wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (z. B. Verzugs-, Fälligkeits-, Prozesszinsen),
— echte Mitgliederbeiträge (A 4 UStR 2008),
— echte Vertragsstrafen (z. B. Nichtabnahmeentschädigung),
— echte Zuschüsse (A 150 UStR 2008),
— Erbfall, Erbauseinandersetzung,
— Innenumsatz,
— Händlergarantieleistungen,
— unentgeltliche Wertabgaben.
Jedoch liegt z. B ein Leistungsaustausch vor, wenn der Geschädigte den Schaden im Auftrag des Schädigers gegen Werklohn beseitigt oder bei Herstellergarantien, wenn der Händler an den Hersteller als dessen Erfüllungsgehilfe leistet.
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