Mindestarbeitsbedingungen
Im Arbeitsrecht :
können zur Regelung von Entgelten u. sonstigen Arbeitsbedingungen nur festgesetzt werden, wenn Gewerkschaften o. Arbeitgeberverbände für den Wirtschaftszweig o. die Beschäftigungsart nicht bestehen o. nur eine Minderheit der AN o. der AG umfassen u. die Festsetzung von MAB zur Befriedigung der sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der AN erforderlich erscheint u. eine Regelung durch Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nicht erfolgen kann (§ 1 II MindArbbG v. 11. 1. 1952, BGBl. I 17). Der BAM errichtet einen Hauptausschuss für MAB (§ 2) u. bestimmt im Einvernehmen mit diesem die Wirtschaftszweige o. Beschäftigungsarten, für die MAB zu erlassen o. aufzuheben sind (§ 3). Für die Wirtschaftszweige u. Beschäftigungsarten, für die MAB festgesetzt werden sollen, errichtet der BAM Fachausschüsse (§ § 4, 5). Diese beschliessen für ihren Bereich die MAB. Bislang sind MAB noch nicht erlassen worden.
Effektivgarantieklausel.
S. zunächst Arbeitsbedingungen. Nach dem G. vom 11. 1. 1952 (BGBl. I 17), geänd. d. G. vom 22. 4. 2009 (BGBl. I 818), können für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsgruppen M. festgelegt werden. Zu Mindestlöhnen in einer Reihe von Branchen, z. B. im Baugewerbe, s. Allgemeinverbindlichkeit (a. E.); s. a. Entsendegesetz. Über M. für die Beschäftigung fremder Hilfskräfte durch Hausgewerbetreibende vgl. § 22 HeimarbeitsG.
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