Mittäter

Wenn mehrere Täter eine Straftat gemeinsam begehen, so wird nach dem Gesetz jeder als Täter bestraft. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei Personen bei der Tatausführung bewusst und gewollt zusammenwirken.
Unterscheidung von der Beihilfe
Der Mittäter unterscheidet sich vom bloßen Gehilfen, der die Umstände der Tat nicht bestim-
men kann, sondern lediglich die Tat eines anderen unterstützt, indem er beispielsweise die Tatwaffe besorgt. Der Mittäter will demgegenüber die Straftat wie sein "Kollege" als seine eigene Tat begehen, hat somit ebenfalls die so genannte Tatherrschaft. Im Unterschied zum Gehilfen ist er bei der Begehung der Tat auch nicht austauschbar: Während es letztlich keine große Rolle spielt, wer die Tatwaffe besorgt, arbeiten etwa zwei Einbrecher, die gemeinsam die Tat ausbaldowern, gewissermaßen Hand in Hand, sind also beide gleich wichtig für den Erfolg der Tat. Es ist allerdings keineswegs nötig, dass sich der Mittäter ebenfalls am Ort des Geschehens aufhält. Auch derjenige, der von fern die Befehle gibt, macht sich entsprechend schuldig.
Verantwortung des Mittäters
Jeder Mittäter haftet jedoch für die Ausführung der Tat und für deren Auswirkung nur so weit, wie sein Tatwille reicht. Für den so genannten Exzess des oder der anderen haftet er nicht. So besteht z. B. keine Haftung des Mittäters für eine Tötung, wenn er sich lediglich an einer Körperverletzung beteiligen wollte.

§ 25 Abs. 2 StGB

Siehe auch Beihilfe

jemand, der gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen eine Straftat begeht. Erfordert bewußtes und gewolltes Zusammenwirken (wohingegen Nebentäter ohne dieses Zusammenwirken Bedingungen setzen, die zusammen oder für sich allein den Erfolg herbeiführen). Der M. wird als Täter bestraft. Jeder M. haftet für Tatausführung und Erfolg nur, soweit sein Wille reicht, nicht für den Exzeß der anderen. Zur Abgrenzung vom Gehilfen vgl. dort.

ist, wer mit einem anderen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen strafbaren Erfolg herbeiführt und wie ein Täter bestraft wird, § 47 StGB. Vom Teilnehmer (Beihilfe, Anstiftung) unterscheidet er sich dadurch, dass er nach der sog. Animus-Formel "die Tat als eigene, nicht als fremde will". Überwiegend werden neben dem Willen zur Tatbeherrschung noch weitere Umstände, wie Mitbeherrschung des Geschehensablaufs, Umfang der Tatbeteiligung, enges Verhältnis zur Tat und eigenes Interesse am Taterfolg zur Abgrenzung berücksichtigt (Lehre von der Tatherrschaft).

(§25 II StGB) ist im Strafrecht der Mensch, der eine Straftat als Täter gemeinschaftlich mit mindestens einem anderen Menschen begeht. Voraussetzung ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten, von denen jeder Täter des gemeinsamen Tatentschlusses (einschließlich z. B. der Zueignungsabsicht bei Raub) und der gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung ist. Erforderlich sind Tätertauglichkeit, gemeinschaftlicher Entschluss und kausaler, objektiver Tatbeitrag. Der M. ist Täter, nicht Teilnehmer. Er ist sukzessiver M., wenn das Einverständnis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames Handeln zu begehen, nach Beginn der Tatausführung hergestellt wird ([lat.] dolus subsequens). Im Schuldrecht ist, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben, jeder für diesen verantwortlich (§ 8301 1 BGB). Lit.: Kreutziger, S., Die Haftung von Mittätern und Gehilfen im Zivilrecht, 1985; Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 8. A. 2006

Strafrecht: Mehrheit von Tätern, die gemäß § 25 Abs. 2 StGB „die Straftat gemeinschaftlich begehen”. Form der Täterschaft bei den Vorsatzdelikten, basierend auf dem Prinzip gegenseitiger Handlungszurechnung aufgrund arbeitsteiligen Zusammenwirkens. Voraussetzungen:
1) Jeder Mittäter muss alle deliktsspezifischen äußeren und inneren Merkmale in seiner Person erfüllen, außer der vollständigen Tathandlung. Nur bei eigenhändigen Delikten muss jeder Mittäter die Tathandlung vollständig selbst erfüllen.
2) Es muss eine gemeinschaftliche Tatausführung vorliegen. Das verlangt:
a) einen gemeinsamen Tatplan, d. h. eine wenn auch spontan und nur konkludent getroffene Willensübereinstimmung, gerichtet auf die Verwirklichung eines oder mehrerer bestimmter Straftaten;
b) mindestens einen aktiven Mitwirkungsbeitrag des fraglichen Beteiligten, der dem Tatplan entspricht, im Vorbereitungsstadium (h. M.) oder im Ausführungsstadium geleistet worden sein kann und sich mit dem Verhalten der Übrigen zu einem einheitlichen Ganzen vervollständigt. Auch sukzessive Mittäterschaft ist möglich durch eine Person, die erst nach Beginn einer Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes und in
Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen mit den übrigen Tätern das deliktische Geschehen gemeinschaftlich fortführt. Die Rspr. hält sukzessive Mittäterschaft sogar noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Straftat für möglich.
c) Bewertung der Rolle des Beteiligten als Mittäter aufgrund seiner für das Gesamtgeschehen „funktionellen” Tatherrschaft (Lit.) oder aufgrund seines Täterwillens (Rspr.) (Täterschaft, Vorsatzdelikte)
3) Das objektiv gemeinschaftliche Geschehen sowie die die Mittäterschaft begründenden Umstände müssen vom Vorsatz jedes Mittäters umfasst sein. Besonderheiten gelten beim Exzess oder beim Identitätsirrtum eines Beteiligten.
Rechtsfolge: Jeder Mittäter wird strafrechtlich so behandelt, als habe er sämtliche Handlungen selbst vorgenommen.
Mittäterschaft bei besonderen Deliktsformen: Bei Mittäterschaft zu einer Erfolgsqualifikation liegt strukturell eine Kombination aus Mittäterschaft hinsichtlich des Vorsatzteils gemäß § 25 Abs. 2 StGB und Mitwirkung als Nebentäter hinsichtlich des Fahrlässigkeitsteils, §18 StGB, vor (zur Deliktsstruktur allgemein erfolgsqualifizierte Delikte). Folge der gegenseitigen Zurechnung des Vorsatzgeschehens ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, welcher der Mittäter die zur schweren Folge führenden Handlungen vorgenommen hat. Jeder Mittäter wird durch § 25 Abs. 2 StGB so gestellt, als habe er die fraglichen Handlungen selbst vorgenommen.
Mittäterschaft am Versuch. Das unmittelbare Ansetzen zum strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB liegt dabei für alle Mittäter gleichzeitig vor, wenn wenigstens einer von ihnen aus seiner Sicht das jeweilige Rechtsgut konkret gefährdet hat und sein Handeln dem gemeinsamen Tatplan entspricht, sog. Gesamtlösung (hM). Konsens besteht darüber, dass bei Mittäterschaft auch die Regeln des untauglichen Versuchs gelten, wenn es um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung des jeweiligen Delikts geht. Heftig umstritten ist aber, ob die bloße Vorstellung, es liege Mittäterschaft vor (sog. vermeintliche Mittäterschaft), auch noch das tatsächliche Fehlen der Zurechnungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB überwinden und einen untauglichen Versuch begründen kann. Der 4. Strafsenat des BGH bejaht dies uneingeschränkt. Entscheidend sei nur die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung i. S. d. § 22 StGB anzusehen sei. Nimmt er die Handlung nicht selbst vor, kann danach auch die bloße Vorstellung einer in Wahrheit nicht existenten Mittäterschaft das Bindeglied zwischen seiner Person und dem vermeintlich Handelnden bilden (ohne nähere Begründung BGHSt 40, 299, 302).
Die Lit. steht einem untauglichen Versuch durch vermeintliche Mittäterschaft ablehnend gegenüber. Danach ist das objektive Fehlen der Zurechenbarkeit fremden Handelns allein durch die Vorstellung des Beteiligten nicht mithilfe der Versuchsregeln überwindbar. Ebenso wenig wie ein Alleintäter zum Versuch ansetze, weil er sich dies nur vorstelle, ohne eine entsprechende Handlung zu begehen, könne er durch bloße Einbildung, Mittäter zu sein, zum Versuchstäter werden, ohne dass tatsächlich eine versuchsüberschreitende Handlung gegeben sei.
Möglich ist auch Mittäterschaft zu einem Unterlassungsdelikt. Diese liegt vor, wenn ein Handlungspflichtiger (bei unechten Unterlassungsdelikten Garant, Garantenpflicht) mit anderen Handlungspflichtigen ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses gemäß § 25 Abs. 2 StGB dadurch verwirklicht, dass alle untätig bleiben. Zivilrecht: Mittäterschaft.




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