Widerklage
Klage, die vom Beklagten in demselben Verfahren gegen den Kläger erhoben wird. Sie wird wie eine selbständige Klage behandelt. Setzt einen rechtlichen Zusammenhang mit der Klage voraus (z.B. Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Nichterfüllung).
(§§ 33, 530 I ZPO) ist eine Klage, die vom Beklagten im gleichen Verfahren gegen den Kläger erhoben wird. Voraussetzung ist allerdings, daß ein rechtlicher Zusammenhang (Konnexität) zwischen beiden Klagen besteht und auch diese Prozeßart zulässig ist.
Dabei wird allgemein auf den Begriff der Konnexität in § 273 BGB zurückgegriffen, wo ein einheitlicher Lebenssachverhalt erforderlich ist (z.B. Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Die W. wird grds. wie eine selbständige Klage behandelt. Allerdings muß natürlich zunächst eine Klage rechtshängig sein. Der spätere Wegfall der Hauptklage berührt die Zulässigkeit der W. nicht. Die Hauptklage ist nur das Sprungbrett für die W., §261 III Nr. 2 ZPO. Wegen dieser Selbständigkeit ist die W. auch kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern der Angriff selbst. § 296 ZPO gilt daher für sie nicht.
ist die vom Beklagten im Laufe eines Zivilprozesses (unzulässig im Urkundenprozess) gegen den Kläger erhobene Klage. Nach der Erhebung ist sie unabhängig vom Schicksal der Hauptklage. Voraussetzung für die Zulässigkeit der W. ist u. a., dass sie mit dem Klageanspruch bzw. einem Verteidigungsmittel in rechtlichem Zusammenhang steht (z. B. Anspruch auf Warenübergabe mit Anspruch auf Kaufpreis); § 33 ZPO. W. auch im Verwaltungsprozess; § 89 VwGO.
(z. B. § 33 ZPO) ist die — Klage, die vom — Beklagten im gleichen Verfahren gegen den — Kläger erhoben wird. Eine W. setzt voraus, dass ein rechtlicher Zusammenhang zur Klage besteht (z. B. Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Die W. wird grundsätzlich wie eine selbständige Klage behandelt. Lit.: Ott, A., Die Partei widerklage, 1999; Habermann, T., Die Flucht in die Widerklage, 2003
Klage des Beklagten gegen den Kläger im Rahmen eines rechtshängigen (Rechtshängigkeit) Prozesses. Besondere Fälle sind die
— Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, von dem die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil abhängt)
— und die sog. Drittwiderklage, die sich nicht gegen den Kläger, sondern einen bislang unbeteiligten Dritten richtet.
Für die Widerklage finden sich in der ZPO nur verstreute Einzelregelungen (§§ 33, 256 Abs. 2, 302 Abs. 4, 347, 506 Abs. 1, 530 Abs. 1, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2, 3 ZPO). Sie wird jedoch als echte Klage besonderer Art angesehen. Die Widerklage ist ein Gegenangriff des Beklagten und daher kein Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel i. S. d. §§ 282, 296, 528 ZPO, kann also nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Die Widerklage wird im anhängigen Prozess durch Zustellung eines Schriftsatzes, der einen bestimmten (Widerklage-)Antrag sowie Angaben über den Gegenstand und den Grund des Anspruchs enthalten muss, erhoben (§ 261 Abs. 2 ZPO). Auf die örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts nach allgemeinen Regeln kommt es nicht an, da § 33 Abs. 1 ZPO einen besonderen Gerichtsstand am Ort der Hauptklage begründet. Ein Gerichtskostenvorschuss ist nicht einzuzahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Dagegen muss die sachliche
Zuständigkeit — da Sonderregelungen fehlen — nach allgemeinen Vorschriften begründet sein.
Soweit keine Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts eingreift, ist das Landgericht jedoch auch für Widerklagen mit Streitwerten bis zu 5000 € zuständig. Wird das Amtsgericht durch die Erhebung der Widerklage und eine damit verbundene Erhöhung des Streitwertes über die Zuständigkeitsgrenze hinaus sachlich unzuständig, hat es hierauf hinzuweisen (1504 ZPO) und auf Antrag einer Partei den Rechtsstreit insgesamt (also Klage und Widerklage) an das Landgericht zu verweisen (1506 Abs.1 ZPO).
Anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) liegt insbes. vor, wenn der Widerklageantrag denselben Streitgegenstand wie die Hauptklage, nur mit umgekehrtem Ziel hat (also etwa Feststellungswiderklage mit dem Antrag, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen, dessen Bestehen Gegenstand der Hauptfeststellungsklage ist). Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage sind:
— Rechtshängigkeit der Hauptklage (aber keine Widerklageerhebung mehr nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung), von deren Andauer die Widerklage als selbstständige Klage aber im weiteren Verlauf nicht abhängt (die Widerklage bleibt also rechtshängig, wenn etwa die Hauptklage zurückgenommen wird).
— In der Berufungsinstanz ist die Widerklage aber nur mit Einwilligung des Gegners oder bei Sachdienlichkeit zuzulassen (§ 533 ZPO).
— In der Revisionsinstanz soll wegen § 559 Abs. 1 ZPO die Erhebung einer Widerklage grundsätzlich ausgeschlossen sein (Ausnahmen sind inzidente Schadensersatzbegehren nach §§302 Abs. 4, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2, 3, 1042c Abs. 2 ZPO).
— Grds. muss Parteienidentität zwischen Klage und Widerklage vorliegen (für die sog. Drittwiderklage, bei der es an der Parteienidentität fehlt, gilt jedenfalls das Zuständigkeitsprivileg des § 33 Abs. 1 ZPO nicht, so dass es sich eher um einen „normalen” streitgenössischen Prozess handelt).
— >Die Widerklage muss in derselben Prozessart erhoben (in ordentlichen Verfahren kann aber eine Urkunden-Widerklage erhoben werden, BGHZ 149, 222, 2261f. = NJW 2002, 751, 752f.) und zulässig sein wie die Klage. Unzulässig ist die Widerklage im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess (§ 595 Abs. 1 ZPO).
— Grds. muss die Widerklage einen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptklage oder einem Verteidigungsmittel aufweisen. Fehlt dieser, kommt Trennung und Verweisung an das örtlich zuständige Gericht in Betracht.
ist eine Klage, die vom Beklagten im selben Verfahren gegen den Kläger (u. U. auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten, sog. DrittW) erhoben wird. Sie wird grundsätzlich wie eine Klage behandelt. Es gelten jedoch mehrere besondere Vorschriften: Die Widerklage muss mit der Klage im Zusammenhang stehen, der nach h. M. ein rechtlicher sein muss; dann ist auf jeden Fall das Gericht der Klage örtlich zuständig (§ 33 ZPO, § 89 VwGO, § 100 SGG). Die Klageerhebung (für die W.) ist in mündlicher Verhandlung möglich (§ 261 II ZPO). Im Berufungs- und Revisionsrechtszug ist die Zulässigkeit der Widerklage stark eingeschränkt, in einzelnen Prozessarten (Urkundenprozess, Ehe- und Kindschaftssachen sowie bei Arrest und einstweiliger Verfügung) ist sie ausgeschlossen. Über die W. wird grundsätzlich zusammen mit der (Haupt)Klage entschieden, andernfalls durch Teilurteil. Im Verfahren auf strafrechtliche Privatklage kann der Beschuldigte W. gegen den Verletzten erheben, wenn es sich um zusammenhängende Privatklagedelikte handelt (§ 388 StPO, § 80 II JGG).
Vorheriger Fachbegriff: wider besseres Wissen | Nächster Fachbegriff: Widernatürliche Unzucht