Mittelstandskartelle

sind Horizontalvereinbarungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, den Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigen und dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern. Sie stellen damit einen Unterfall der Rationalisierungskartelle dar. § 3 I GWB enthält eine gesetzliche Fiktion der Voraussetzungen der Freistellung im Kartellrecht; wegen des Vorrangs des europäischen Kartellrechts wirkt diese Fiktion nur, soweit das Kartell nicht den zwischenstaatlichen Handel berührt.




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