Mittelstandskartell

Kartell, das gem. § 3 Abs. 1 GWB vom Kartellverbot freigestellt ist (Fiktion einer Freistellung gem. § 2 Abs. 1 GWB). Einschränkend zu § 1 GWB liegt eine relevante Wettbewerbsbeschränkung i. S. v. § 3 GWB nur zwischen ,miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen\' vor (Horizontalvereinbarungen). Gegenstand der Vereinbarung muss eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit sein.
Erforderlich ist, dass die Kooperation primär auf den Rationalisierungserfolg ausgerichtet ist. Die Vereinbarung oder der Beschluss muss dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern und darf den Markt nicht wesentlich beeinträchtigen. § 3 Abs. 1 GWB ist im Hinblick auf die Freistellung von Mittelstandskartellen nicht abschließend; sind seine Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Freistellung nach der Generalklausel des § 2 Abs. 1 GWB in Betracht.
Soweit Mittelstandskartelle zwischenstaatliche Auswirkungen haben, sind sie auch am Maßstab des europäischen Kartellrechts zu prüfen (Art. 3 Abs. 1 VO/EG 1/2003; § 22 GWB). Im Verhältnis zum deutschen Recht setzt sich dabei sowohl strengeres als auch milderes europäisches Recht durch (Kartellrecht).




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