Miturheber sind diejenigen, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen; Urheberrecht. Die Veröffentlichungs- und die Verwertungsrechte stehen ihnen zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft) zu, § 8 UrhG. Die Erträgnisse werden zwischen den M.n entsprechend dem Umfang ihrer Mitwirkung verteilt.
Weitere Begriffe : Hindenburg | constitutio | Hausratsentschädigung |
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