Mitunternehmerschaften
1.
Zu den steuerlichen M. gehören insbesondere die Personengesellschaften, Kommanditgesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), atypische stille Gesellschaft, atypische Unterbeteiligung und sonstige Gemeinschaften. Mitunternehmer können natürliche und juristische Personen sein. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die M., sondern jeder einzelne Mitunternehmer (§ 15 II EStG). Zu den gewerblichen Einkünften aus der M. gehören alle Einkünfte, die ein Mitunternehmer im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt. Hierzu zählt nicht nur der Gewinnanteil, sondern alle Vergütungen, die ein Gesellschafter im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erhält, z. B. Geschäftsführergehalt, Zinsen für die Hingabe von Darlehen oder Zahlungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Sondervergütung). Die Einkünfte der M. sind regelmäßig vom Betriebsfinanzamt (Finanzamt) einheitlich und gesondert festzustellen (§§ 179, 180 I Nr. 2 a AO). Dieser Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid (Besteuerungsgrundlagen, Besteuerungsverfahren). Das Betriebsfinanzamt teilt dann den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern mit, welche Anteile dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen sind. Diese werden dann beim Gesellschafter in das zu versteuernde Einkommen einbezogen.
2.
Mitunternehmer sind die Gesellschafter, die Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko tragen. Mitunternehmerinitiative bedeutet die Möglichkeit, an unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Ausreichend sind Stimm-, Kontroll-, oder Widerspruchsrechte. Mitunternehmerrisiko bedeutet die Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, i. d. R. erfolgt dies durch Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens.
3.
Während in der Handelsbilanz (Bilanz) der M. nur Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden, die der Gesellschaft gehören (Gesamthandsvermögen), muss in der Steuerbilanz auch das Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen werden. Zu diesem gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Alleineigentum eines Gesellschafters stehen und der M. dienen, z. B. das vom Kommanditisten an seine KG vermietete Grundstück (Sonderbetriebsvermögen I). Als Sonderbetriebsvermögen sind auch Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmeranteil dienen, zu erfassen, z. B. Bankschuld, mit der der Anteilserwerb finanziert wurde (Sonderbetriebsvermögen II). Forderungen und Schulden zwischen M. und den Gesellschaftern können grundsätzlich nicht in der Steuerbilanz berücksichtigt werden. Diese sind vielmehr als Einlagen oder Entnahmen zu behandeln.
4.
M. sind keine Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. Mitunternehmer können aus einer M. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen (§§ 13 V, 15 I, 18 IV EStG). Betreibt eine M. jedoch einen Gewerbebetrieb, so haben die Mitunternehmer ausschließlich gewerbliche Einkünfte, auch wenn Einzelne von ihnen im Rahmen der M. nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig sind (Abfärbetheorie, § 15 III Nr. 1 EStG).
5.
Ab 2008 besteht für M. eine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 34 a EStG). Diese wurde nach der Absenkung des Körperschaftsteuertarifs auf 15 v. H. eingeführt, damit M. im steuerlichen Vergleich zu Kapitalgesellschaften nicht schlechter gestellt sind. Nach § 34 a EStG ist für Gewinne, die nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, ein Steuersatz von 28,5 v. H. anzuwenden, vgl. Körperschaftsteuer. Die Begünstigung wird auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I, § 5 EStG) ermittelt wird. Weiter muss der Antragsteller zu mehr als 10 v. H. am Gewinn beteiligt sein oder der auf ihn entfallende Gewinn mehr als 10 000 EUR betragen. Bei einer späteren Entnahme erfolgt die Nachbelastung mit dem Abgeltungsteuersatz für Dividenden.
6.
Wird die M. durch Realteilung aufgelöst, so liegt eine Betriebsveräußerung vor. Eine Realteilung ist gegeben, wenn die Mitunternehmer ihr gemeinschaftliches Engagement beenden und die Wirtschaftsgüter der M. unter den Mitunternehmern aufgeteilt werden.
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