Mitvermächtnis ist ein Vermächtnis, das mehreren Personen gemeinschaftlich zugewendet ist. Auf das M. finden die Vorschriften über die Gemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) Anwendung. Dem Erben gegenüber sind die M.nehmer Teilgläubiger; §§ 2157 ff. 2091, 2093 BGB.
Weitere Begriffe : Klassenjustiz | Gewässerschutz | Catering |
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