Gesamthandsgemeinschaft

ist eine Mehrheit von Personen, denen ein Vermögen als gesamthändne-risch gebundenes Sondervermögen zusteht. G. des BGB sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die Gütergemeinschaft bezogen auf das Gesamtgut (§§ 1415 ff. BGB) die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und der nichtrechtsfähige Verein (§54S.1BGB). Außerhalb des BGB die oHG und die KG wegen §§ 161 II; 105 III HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Die G. beruht auf drei Grundprinzipien: dem An- und Ab-wachsungsprinzip (vgl. §§ 738 ff. BGB), dem Surrogationsprinzip (vgl. §§718, 2041 BGB) und dem Prinzip des Verfügungsverbots bzgl. einzelner Gegenstände (vgl. §§ 719, 1419, 2033 II, 2040 I BGB). Aus diesen Gründen besteht eine starke dingliche Bindung des Gesamthandsvermögens. Die Frage, ob ein Gesamthänder über seinen Anteil am Ge-samthandsvermögen selbständig verfügen kann, kann für die verschiedenen G. nicht einheitlich beantwortet werden. In der ehelichen Gütergemeinschaft ist dies selbstverständlich unzulässig (vgl. § 1419 I BGB), während bei der Erbengemeinschaft dagegen keine Bedenken bestehen (vgl. § 2033 I 1 BGB). Bei der GbR ist das Abspaltungsverbot des § 719 I S.1 2.Alt. BGB schließlich so zu verstehen, daß der Anteil am Sondervermögen nicht ohne die Mitgliedschaft übertragen werden kann.

liegt vor bei dem Sondervermögen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft; sie ist keine juristische Person (wie z.B. die Aktiengesellschaft). Die Mitglieder (Gesamthänder) jeder G. besitzen ein gemeinschaftliches (Sonder-)Vermögen, an dem sie alle zusammen Gesamthandseigentum haben: im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft können sie über ihren Anteil am Gesamtvermögen nicht selbständig verfügen (ausser bei der Erbengemeinschaft: Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass im ganzen verfügen, § 2033 BGB). Ebenso steht keinem Gesamthänder ein selbständiger Anteil an den einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden Gegenständen zu. Beispiel: Die Schreibmaschine im Büro einer OHG im Werte von EUR 600,- gehört den drei Gesellschaftern gemeinsam, nicht gehört jedem von ihnen ein rechnerisch gedachtes Drittel der Schreibmaschine im Werte von je EUR 200,-. Nur alle drei Gesellschafter gemeinsam können die Maschine veräussern. Gesamthandsforderung. Gesamthandsschuld. Teilungsversteigerung.

Gemeinschaft.

Gesamthand

Gesellschaftsrecht: Gemeinschaft, bei der das Vermögen den Beteiligten nach dem Gesetz als „gemeinschaftliches Vermögen” zusteht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den „reinen” Gesamthandsgemeinschaften (Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft) und den Gesamthandsgesellschaften. Zu den Letzteren zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kornmanditgesellschaft, die Partnerschaft, die EWIV und die Reederei.
Umstritten ist die Theorie der Gesamthand, insb. die Frage, ob die Gesamthandsgemeinschaft selbst Rechtsträger ist oder ob es sich bei der Gesamthand lediglich um eine Vermögenszuordnung handelt. Nach heute
h. M. kann diese Frage nicht für alle Gesamthandsgemeinschaften gleich beantwortet werden.
Bei dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie bei dem der Erbengemeinschaft zustehenden ungeteilten Nachlass handelt es sich lediglich um ein Sondervermögen.
Dieses steht den Beteiligten nicht wie bei der Bruchteilsgemeinschaft zu einem bestimmten Anteil zu, sondern jedem Beteiligten als Ganzes beschränkt nur dadurch, dass auch jeder andere Beteiligte zugleich Träger desselben Rechtes ist.
Die traditionelle Lehre sieht auch bei den Gesamthandsgesellschaften die Gesamthand lediglich als Sondervermögen der Gesellschafter an. Nach der heute h.M. ist jedoch die Gesamthandsgesellschaft selbst Rechtsträger und Inhaber des Gesellschaftsvermögens (BGHZ 146, 341).

Das BGB kennt als Vermögensgemeinschaften außer der juristischen Person (mit eigener Rechtspersönlichkeit) noch die Gemeinschaft nach Bruchteilen und die Gemeinschaft zur gesamten Hand. Eine G. liegt vor bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB, deshalb kraft Verweisung auch bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft, §§ 105 II, 161 II HGB), beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1416 ff., 1485 ff. BGB) sowie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft (§§ 2033 ff. BGB). Sonstige G.en können durch Parteivereinbarung nicht begründet werden.

Das Wesen der G. besteht darin, dass Rechte und Verbindlichkeiten den Gesamthändern in dieser Eigenschaft jeweils in vollem Umfang zustehen; eine eigene Rechtsfähigkeit hat die G. (z. B. die Erbengemeinschaft) dagegen als solche nicht (anders die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die o. g. Handelsgesellschaften). So ist z. B. jeder Gesellschafter - zusammen mit den übrigen - Eigentümer des gesamten der Gesellschaft gehörenden Grundstücks, nicht nur eines Bruchteils; jeder Gesamthänder schuldet aus dem Gesamthandsvermögen als einer Art Sondervermögen die gesamte Schuld, haftet daneben aber auch oft persönlich mit seinem eigenen Vermögen, meist als Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Zur G. gehört ferner, dass der einzelne Gesamthänder niemals über seinen „Anteil“ an dem einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden Gegenständen verfügen kann; dagegen widerspricht die Verfügung über den ganzen Gesamthandsanteil selbst nicht dem Wesen der G. (zulässig bei der Erbengemeinschaft, bei der Gesellschaft nur bei Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, naturgemäß ausgeschlossen bei der Gütergemeinschaft der Ehegatten, §§ 719, 1416, 2033 BGB). Obwohl als Folge der gesamthänderischen Verbindung grundsätzlich nur alle Gesamthänder forderungsberechtigt und verpflichtet sind und daher die Zwangsvollstreckung ein Urteil gegen alle voraussetzt (vgl. §§ 736, 743 ZPO), lässt das Gesetz in Ausnahmefällen auch das Handeln eines einzelnen für und gegen das Gesamthandsvermögen zu (z. B. § 2039 BGB: Klagerecht eines Miterben; § 740 ZPO: Titel nur gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten erforderlich). S. i. e. bei den gen. Stichw., ferner Gesamtgläubigerschaft, Gesamtschuld.




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