Mitvermächtnis

ist ein Vermächtnis, das mehreren Personen gemeinschaftlich zugewendet ist. Auf das M. finden die Vorschriften über die Gemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) Anwendung. Dem Erben gegenüber sind die M.nehmer Teilgläubiger; §§ 2157 ff. 2091, 2093 BGB.

(§2157 BGB) ist im Erbrecht das Vermächtnis, das mehreren Vermächtnisnehmern denselben Gegenstand vermacht. Jedem der Berechtigten steht ein entsprechender Teil des Vermächtnisses zu.

Ist ein Vermächtnis mehreren zugewandt, so steht jedem Mitvermächtnisnehmer ein entsprechender Teil des Vermächtnisses zu (§§ 2157, 2091, 2093, 741 ff. BGB); die Mitvermächtnisnehmer sind daher nicht Gesamtgläubiger.




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