Mitverursachung

Ob eine Handlung für den eingetretenen Erfolg (Schaden) mitursächlich ist (war), wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Ursachenzusammenhangs beurteilt. Von M. im engeren Sinn spricht man nur beim Täter, Mittäter, Nebentäter; zu unterscheiden hiervon ist die Teilnahme in Form der Anstiftung, Beihilfe, Begünstigung. -Hat Geschädigter (od. Verletzter) den schädlichen Erfolg mitverursacht, kann dies im Strafrecht für Täter strafmildernd wirken, im Zivilrecht für den Schädiger zur Minderung der Schadenersatzpflicht führen. Vgl. auch Mitverschulden.

Mitverschulden.




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