Mitvormund

Grundsätzlich ist für den Mündel (auch für mehrere Geschwister) nur ein Vormund zu bestellen. Das Familiengericht kann aber auch ein Ehepaar gemeinschaftlich oder aus besonderen Gründen, z. B. bei besonders schwieriger Vermögensverwaltung, räumlicher Trennung u. dgl., mehrere Vormünder bestellen (§ 1775 BGB). Die Mitvormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich (Streitigkeiten entscheidet das V.gericht) oder bei Aufteilung nach verschiedenen Wirkungskreisen jeder für diesen selbständig (§ 1797 BGB). Durch seinen Aufgabenkreis unterscheidet sich der M. von dem eine Kontrollfunktion über den Vormund ausübenden Gegenvormund.




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