Multilaterales Handelssystem

1.
Mit m. H. (Multilateral Trading Facility, MTF) wird der zweite gesetzlich geregelte Markt für Finanzinstrumente zwischen Börse und systematischem Internalisierer bezeichnet. Ein m. H. ist eine außerbörsliche elektronische Handelsplattform für Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten (z. B. Tradegate); früher sprach man von börsenähnlichen Einrichtungen. Legaldefinitionen enthalten § 2 III Nr. 8 Wertpapierhandelsgesetz und § 1 I a Nr. 1 b KWG. Danach handelt es sich um ein System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. M. H. sind organisierte Märkte i. S. v. § 2 V WpHG.

2.
Der Betrieb eines m. H. ist eine Wertpapierdienstleistung und bedarf der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 1 I a Nr. 1 b, 32 KWG). Da m. H. keine Börsen sind, unterliegen sie dem WpHG, jedoch nicht dem Börsenrecht. Insbes. gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Zulassung der Finanzinstrumente zum Handel oder ihre Emittenten. Neben den allgemeinen Verhaltensvorschriften der §§ 31 ff. WpHG ist § 31 f einschlägig, der Betreibern eines m. H. besondere Pflichten auferlegt, etwa Regelungen für den Zugang von Handelsteilnehmern zu erlassen sowie ordnungsgemäße Preisbildung und ordnungsgemäße Dokumentation aller Geschäftsvorfälle sicherzustellen. Zur Vor- und Nachhandelstransparenz s. § 31 g WpHG und Transparenz. M. H. unterliegen der Aufsicht durch die BaFin.




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