Mutterschutzlohn
Vom Arbeitgeber während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG zu zahlendes Entgelt. Nach § 11 MuSchG erhält eine Frau Mutterschutzlohn,
— die unter den Geltungsbereich von § 1 MuSchG fällt,
— kein Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO bzw. § 13 MuSchG i. V m. § 200 RVO erhält,
— wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzt
— und infolgedessen eine Minderung der bisherigen Einkünfte erleidet.
Dieser Mutterschutzlohn entspricht nach der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S.1 MuSchG dem
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
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