Mündlichkeitsprinzipist der Grundsatz, dass die Verhandlung vor dem Gericht bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten durch mündlichen Vortrag durchgeführt wird und grundsätzlich nur das mündlich Verhandelte der Entscheidung zugrundegelegt wird (z. B. §§ 128, 136 ZPO). Dabei genügt es vielfach, dass mündlich auf Schriftsätze Bezug genommen wird. Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind, können grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 IV ZPO). Lit.: Klein, S., Die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, Diss. jur. Köln 1995; Westerwelle, P., Der Mündlichkeitsgrundsatz, 1998
Weitere Begriffe : Lauschangriff | Offizial | decretum Gratiani |
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