Nachlassschulden Man unterscheidet bei N. je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung: a) Erblasserschulden. Zu ihnen gehören alle Schulden, die noch vom Erblasser herrühren, also vor dem Erbfall in seiner Person entstanden sind, § 1967 BGB. Aufgrund der Erbfolge gehen diese Schulden auf den oder die Erben (oder -"»Erbeserben) über, b) Erbfallschulden. Sie entstehen im Zeitpunkt des Erbfalls und trafen den Erblasser noch nicht, § 1967 BGB. Zu ihnen gehören insbes. die Schulden aus ‘Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Aber auch der Dreissigste und der Ausgleichsanspruch auf Zugewinn gehören hierher, c) Nachlass- oder Erbschaftsverwaltungskostenschulden. Sie entstehen im Laufe der Zeit nach dem Erbfall. Zu ihnen gehören: Kosten der Testamentseröffnung, der gerichtlichen Nachlasssicherung, der Errichtung eines Nachlassinventars u. a. - Die Eigenschulden des Erben sind von den N. streng zu trennen.
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