Nachlasssachen

sind alle mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) zusammenhängenden Verfahren, die ein gerichtliches Tätigwerden verlangen, z. B. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, die Ermittlung der Erben, die Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses usw. (§§ 342 ff. FamFG). Zuständig für diese Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Nachlassgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 23 a GVG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich i. d. R. nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG). Das Verfahren in N. ist im Einzelnen in §§ 345 ff. FamFG geregelt. Die N. sind weitgehend dem Rechtspfleger übertragen; nur schwierige Vorgänge, z. B. die Erteilung eines Erbscheins bei gewillkürter Erbfolge, die Einziehung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses, die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft sind dem Richter vorbehalten (§§ 3 Nr. 2 c, 16 RPflG).




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