Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ist die Verbindlichkeit, für die der Erbe beim Erbfall zu haften hat. Nachlassverbindlichkeiten sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden), die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen, die Erbschaftsteuer, die Beerdigungskosten, die Kosten des Dreißigsten und die durch Verwaltungshandlungen des Erben, eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers entstehenden Schulden. Der Erbe kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den (insofern von seinem vor dem Erbfall vorhandenen eigenen Vermögen getrennten) Nachlass durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren und Errichtung eines Inventars beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Lit.: Harder, M./Müller-Freienfels, S., Grundzüge der Erbenhaftung, JuS 1980, 876
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