Nachlieferung
Sachmangel.
(§ 439 I BGB) ist die Lieferung einer mangelfreien statt der bereits gelieferten mangelhaften Sache. Im Kaufrecht hat der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder N. Dieser steht neben dem Rücktrittsrecht, der Minderung, dem Schadensersatz und dem Aufwendungsersatz (§ 437 BGB). Verlangt der Besteller eines Werkvertrags Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk hersteilen (§ 635 I BGB). Lit.: Huber, P., Der Nacherfüllungsanspruch im neuen Kaufrecht, NJW 2002, 1004
Gewährleistung (2 a).
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