Nachverfahren

Fortsetzung eines Prozesses in derselben Instanz nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (vgl. §§ 302 Abs. 4, 600 ZPO).

ist das Verfahren, das in einem Rechtsstreit nach einem Vorbehaltsurteil in demselben Rechtszug stattfindet. Das N. (§§ 302 IV, 600 ZPO) bildet mit dem Verfahren bis zum Vorbehaltsurteil eine Einheit. Im N. kann das Vorbehaltsurteil vorbehaltlos aufrechterhalten, abgeändert oder aufgehoben werden. Über das strafrechtliche N. (§ 439 StPO) Einziehung und bei Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs §§ 33 a, 311 a StPO, für das Bußgeldverfahren § 87 IV OWiG.




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