Nationalitätszeichen

Bayern-Plakette, „D“-Schild.

Kennzeichnung der Nationalität eines Kraftfahrzeugs, für den internationalen Strassenverkehr vorgeschrieben, z.B. D = BRD, A = Österreich.

ist das neben dem amtlichen Kennzeichen am Kfz zugelassene, unbeleuchtete Unterscheidungszeichen, das in Art. 37 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. 11. 1968 (BGBl. 1977 II 809) und Art. 5 des Internat. Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. 4. 1926 (RGBl. 1930 II 1233) für den zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Straßen vorgeschrieben ist. In einem anderen Staat zugelassene Kfz müssen in der BRep. ein N. führen (§ 21 II 1 FZV). S. Internat. Kraftfahrzeugverkehr. Innerhalb der EU ist ein N. entbehrlich, wenn ein Euro-Kennzeichen (Kennzeichen am Kfz) verwendet wird (§ 21 II 2 FZV).




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