UmweltbeobachtungGemäß § 6 BNatSchG beobachten der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft. Zweck ist es, deren Zustand, ihre Veränderungen sowie die Ursachen und Folgen solcher Veränderungen zu ermitteln. Für den Bund nimmt das Bundesamt für Naturschutz diese Aufgabe wahr. Bund und Länder stimmen ihre Maßnahmen aufeinander ab.
Weitere Begriffe : Verweigerung der Leistung | Steuerberaterordnung | Klageverzicht |
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