Sondergericht
während der Zeit des Nationalsozialismus Bezeichnung für besondere Strafgerichte, die 1933 durch Verordnung zur Aburteilung politischer Straftaten eingerichtet wurden. Heute verbietet das GG Ausnahmegerichte; zulässig sind nur Gerichte für besondere Sachgebiete (Gericht).
Ausnahmegerichte.
Gericht, besonderes
ist im Gegensatz zum Ausnahmegericht ein Gericht mit einer allgemein festgelegten, aber auf eine besondere Materie beschränkten Zuständigkeit. Solche S.e sind zulässig und vereinzelt im Gesetz vorgesehen (vgl. § 14 GVG, z. B. Schifffahrtsgerichte). Während der nat.soz. Zeit war S. die Bezeichnung für besondere durch VO vom 21. 3. 1933 (RGBl. I 136) eingerichtete Strafgerichte, deren Zuständigkeit sich auf die Aburteilung von politischen Straftaten und während des 2. Weltkrieges auf die mit dem Kriegszustand zusammenhängenden Delikte erstreckte; ihre Urteile waren unanfechtbar.
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