Nebenbestimmungen
Im Sozialrecht :
Die Sozialleistungsträger können ihre Verwaltungsakte nur mit Nebenbestimmungen versehen, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§32 Abs. 1 SGB X). Ferner können Verwaltungsakte, deren Erlass im pflichtgemässen Ermessen des Sozialleistungsträgers steht, mit einer Befristung, einer Bedingung oder einem Widerrufvorbehalt bzw. mit einer Auflage oder einem Vorbehalt zur nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung mit einer Auflage versehen werden, soweit diese Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderläuft (§ 32 Abs. 2, 3 SGB X).
(eines Verwaltungsakts) Verwaltungsakt (4).
Vorheriger Fachbegriff: Nebenbestimmung | Nächster Fachbegriff: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt