Nebenfolgen

, Owi-Recht: Als Nebenfolgen kommen im Ordnungswidrigkeitenrecht die Einziehung und der Verfall oder spezielle weitere Nebenfolgen wie das Fahrverbot (§ 25 StVG) oder bspw. ein Verbot der Jagdausübung (§ 41 a BJagdG) in Betracht. Die Nebenfolgen können teilweise selbstständig angeordnet werden, wie bspw. die Einziehung von Gegenständen (§§ 22, 27 OWiG) oder der Verfall (§ 29 a OWiG). Andere Nebenfolgen sind nur in Verbindung mit einer Geldbuße zulässig, wie das Fahrverbot nach § 25 StVG. Mit einer bloßen Verwarnung können Nebenfolgen nicht verbunden werden. Mit der Annahme der Verwarnung soll die Sache für den Betroffenen erledigt sein.
Strafrecht: In §§ 45-45 b StGB geregelte negative Statusfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung:
Eintritt kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch im Urteil (§45 Abs. 1 StGB):
Amtsverlust, d. h. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und
Verlust des passiven Wahlrechts, d. h. die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Damit einher geht der automatische Verlust der entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte (§ 45 Abs. 3, 4 StGB).
Aberkennung (§45 Abs.2, 5 StGB), d.h. richterlich angeordneter Verlust öffentlicher Ämter, des passiven oder aktiven Wahlrechts, soweit das Gesetz dies besonders vorsieht (§§ 92 a, 101, 102 Abs. 2, 108c, 108e Abs. 2, 129a Abs. 4, 264 Abs. 6 S.1, 358 StGB) für die Dauer von zwei bis fünf Jahren.
— Nach § 45 b StGB ist eine Wiederverleihung der Fähigkeiten und Rechte möglich.

Nebenstrafen.




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