Nebenintervenient, streitgenössischer Nebenintervenient, auf den sich die Rechtskraftwirkung (Rechtskrafterstreckung) oder Gestaltungswirkung des Urteils erstreckt (§ 69 ZPO). Für ihn gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für den einfachen” Streitgenossen. Wesentliche Unterschiede sind:
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