Nebentäter sind mehrere Menschen, die ohne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Bedingungen setzen, die zusammen oder auch für sich allein geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen. Die Täter sind nicht Mittäter. Jeder von ihnen wird im Strafrecht selbständig für seine Tat bestraft bzw. im Schuldrecht zum Ersatz des adäquat verursachten Schadens verpflichtet (§ 840 BGB, Gesamtschuld). Lit.: Murmann, U., Die Nebentäterschaft im Strafrecht, 1993 (Diss.); Otzen, K., Die Haftung der Nebentäter, 1997
Weitere Begriffe : Möglichkeit der Maßnahme | in dubio pro reo iudicandum est | Verwender |
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