Negatives Interesse (Vertrauensschaden) bedeutet, daß der Schuldner i.R. einer Haftung aus den §§ 122, 179 II, 307 BGB den Gläubiger so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 S.1 BGB. Dabei bildet jedoch regelmäßig das Erfüilungsinteresse {positives Interesse) die Obergrenze für den Schadensersatzanspruch, vgl. §§122; 179 II; 307 BGB.
Weitere Begriffe : Repräsentationsaufwendungen | Niederschlagung von Steuern | Kostenfestsetzungsverfahren |
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