Nettolohnvereinbarungbedeutet die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt als Nettolohn gezahlt wird und der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben zu tragen (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge). Durch die Nettolohnvereinbarung bleibt die Steuerschuldnerschaft des Arbeitnehmers bestehen (Lohnsteuer), so dass Erstattungsbeträge ihm zustehen. Die N. beeinflusst die Ermessensentscheidung bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden (Haftung im Steuerrecht). Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Abzugsbeträge berechnen sich nach eigenen Nettolohnsteuertabellen (Abschn. 122 I LStR).
Weitere Begriffe : Parteifähigkeit von Gewerkschaften | Handlungsfreiheit | Kreislaufwirtschaft |
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