Sozialversicherungsbeiträge

Im Sozialrecht :

Beiträge zur Sozialversicherung

Mit den Sozialversicherungswahlen werden die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger alle sechs Jahre neu besetzt. Die Wahlen werden frei, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§45 SGB IV). Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden aufgrund von Vorschlagslisten von den Versicherten bzw. den Arbeitgebern gewählt. Die Vorschlagslisten können von den Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmerorganisationen, Vereinigungen von Arbeitgebern, berufsständischen Vereinigungen, Versicherten, Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgebern eingereicht werden (§48 SGB IV). Wahlberechtigt sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Gruppe angehören, aus deren Mitte Vertreter für die Selbstverwaltungsorgane gewählt werden sollen. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und der entsprechenden Gruppe angehört (§§50, 51 SGB IV). Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung für die Sozialversicherung. Die letzte Sozialversicherungswahl fand am 1.6. 2005 statt.

Zahlungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Die Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung werden nach dem Beitragsrecht im Wege des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Krankenkassen als Einzugsstellen, regelmäßig vom Arbeitgeber aus, abgeführt.

Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sind in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) grundsätzlich gleich hoch, während die Beiträge in der Unfallversicherung vom Arbeitgeber allein zu tragen sind (§ 346 SGB III, § 249 SGB V, §§ 168 ff. SGB VI, § 150 SGB VII, §§ 54 ff. SGB XI). Sie werden in der Krankenversicherung durch die Satzung der Krankenkasse, in der Unfallversicherung durch die Satzung und durch den Vorstand des Versicherungsträgers festgesetzt, in der Rentenversicherung durch Verordnung, in den übrigen Versicherungszweigen durch Gesetz, wobei in der Arbeitslosenversicherung Beitragssenkung durch VO möglich ist (§ 352 SGB III, § 220 SGB V, § 160 SGB VI, §§ 152 ff. SGB VII, § 55 SGB XI).

Für die knappschaftliche Rentenversicherung, die Künstlersozialversicherung und die Alterssicherung der Landwirte gelten Besonderheiten. In der Knappschaftsversicherung tragen die Arbeitgeber mehr als 50% der Beiträge (vgl. § 168 III SGB VI). In der Künstlersozialversicherung werden die Beiträge von den Versicherten und den Verwertern aufgebracht (vgl. §§ 14 ff. KSVG). Der Bund leistet Zuschüsse zur Rentenversicherung, zur Künstlersozialversicherung und zur Knappschaftsversicherung. Die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte und Krankenversicherung der Landwirte werden von diesen aufgebracht; der Bund leistet Zuschüsse. §§ 66 ff. ALG.




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