Nettomiete
Im Mietrecht :
Unter der Nettomiete versteht man üblicherweise die reine Kaltmiete ohne Nebenkosten. Der Begriff der Nettomiete ist besonders bei der Anwendung des Mietspiegels wichtig. Im Zusammenhang mit dem Mietspiegel versteht man unter Nettomiete das Entgelt für die Überlassung der leeren Wohnung einschließlich des Mietausfallwagnisses (ohne Mietkaution). In diesen Beträgen sind die anteiligen Betriebskosten nicht enthalten.
Zu den Betriebskosten gehören insbesondere die Kosten der Heizung, der Warmwasserversorgung, der Müllabfuhr, der Grundsteuer, der Gebäudeversicherung, des Schornsteinfegers, des Aufzugs usw. Möbliert vermietete Wohnungen sind nicht mit Nettomieten zu bewerten. Hier ist der Mietwert der unmöblierten Wohnung festzustellen und mit einem entsprechenden Zuschlag gemäß dem Wert der Möblierung zu erhöhen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Nutzungsdauer und eine angemessene Verzinsung des für die Möblierung eingesetzten Kapitals.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Kaltmiete, Kostenmiete, Mietausfallwagnis, Mietspiegel, Mietzins, Möbliertes Zimmer, Nutzungsentschädigung
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