Nichtigkeit der Ehe
In folgenden Fällen gilt eine Ehe als nichtig, also als ungültig:
* Sie wurde nicht in der vorgeschriebenen Form vor einem Standesbeamten geschlossen.
* Einer der Ehegatten war zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig.
* Es besteht eine Doppelehe, d. h., einer der Partner ist bereits verheiratet.
* Die Eheleute sind in gerader Linie verwandt oder verschwägert.
Nach aktueller Rechtslage gibt es keine automatische Nichtigkeit einer Ehe mehr, sondern Hinderungsgründe für eine Eheschließung (Eheverbote) und Gründe für eine Aufhebung der Ehe.
§§ 1306 ff. BGB
Siehe auch Eheschließung
Ehenichtigkeit.
Vorheriger Fachbegriff: Nichtigkeit | Nächster Fachbegriff: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes