Beitreibung
zwangsweise Beschaffung einer Geldleistung, die im Zivilverfahren durch Zwangsvollstreckung, im Verwaltungsverfahren durch Vollstreckungsanordnung der Behörden erfolgt.
in der Schweiz die Zwangsvollstreckung.
ist die zwangsmäßige Herbeischaffung einer Geldleistung. Sie erfolgt im Zivilverfahrensrecht durch Zwangsvollstreckung, im Verwaltungsverfahrensrecht durch Verwaltungszwang. Sie ist hier allgemein durch die §§ 1 ff. VwVG und durch Länderverwaltungsvollstreckungsgesetze sowie für einzelne Verwaltungszweige durch besondere BeitreibungsVorschriften geregelt (z.B. §§ 249ff. AO, JBeitrO). Die Verwaltungsbehörde vollstreckt grundsätzlich (ohne vorhergehendes gerichtliches Verfahren) auf Grund einer von ihr erlassenen Vollstreckungsanordnung selbst. Lit.: Dirk, J., Die Beitreibung der Vollstreckungskosten, 1988; Bigge, G., Die Beitreibung von Rückständen bei den Krankenkassen, 12. A. 2004
1.
Privatrechtliche Forderungen werden grundsätzlich in der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO beigetrieben.
2.
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder vollstreckt, soweit nicht Vorschriften der Abgabenordnung (s. u. 3), des Sozialversicherungsrechts oder der Justizbeitreibungsordnung eingreifen. Die Vollstreckung wird durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ist grundsätzlich erforderlich ein Leistungsbescheid, die Fälligkeit der Leistung, der Ablauf einer gewissen Frist nach Bekanntgabe des Bescheids oder nach Fälligkeit oder nach Fristsetzung durch Mahnung (vgl. für das Bundesrecht §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-VollstreckungsG v. 27. 4. 1953, BGBl. I 157 m. spät. Änd.; das Landesrecht enthält entspr. Regelungen). Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden bestimmt sich jeweils danach, ob es sich um Geldforderungen des Bundes, der Länder oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts handelt. Ist zu Unrecht vollstreckt worden, so besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch (Rückzahlung des Betrages); u. U. kommen auch Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung in Betracht. S. a. Justizbeitreibungsordnung.
3.
Die Beitreibung von steuerlichen Forderungen weist zwar Parallelen zum verwaltungsrechtlichen Verfahren auf. Sie findet jedoch eine eigenständige Regelung in der AO, vgl. §§ 249 ff. AO. Diese finden auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung, vgl. §§ 150 ff. FGO; Vollstreckung von Steueransprüchen.
4.
Die Vollstreckung von Vermögensstrafen i. w. S. - insbes. Geldstrafen, aber auch z. B. Einziehung - richtet sich gemäß § 459 StPO nach den Justizbeitreibungsvorschriften, soweit nicht prozessuale Sonderbestimmungen (z. B. über Einwendungen, Zahlungserleichterungen, Fristen usw.; §§ 458, 459 a ff. StPO) eingreifen. Die Einforderungs- und BeitreibungsAO (EBAO, Strafvollstreckung), die sich auch auf gerichtlich erkannte Geldbußen, Nebenfolgen, Ordnungs- und Zwangsgeld erstreckt, regelt das Verfahren der Vollstreckungsbehörde. Weitere Verwaltungsvorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen und - bei Nichtzahlung - von Ersatzfreiheitsstrafen enthalten die §§ 48 ff. StVollstrO (Strafvollstreckung). Sie betreffen Geld-, Ordnungs-, Wertersatzstrafen, Verfallbeträge u. dgl. Über die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen vgl. §§ 89 ff. OWiG; für solche der Verwaltungsbehörden gelten die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze. Gerichtskosten werden nach der EBAO miteingezogen, sonst ebenso wie Justizverwaltungsabgaben nach der Justizbeitreibungsordnung.
5.
In der Sozialversicherung richtet sich die B. von Rückständen (z. B. Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Geldstrafen) im Verwaltungsverfahren nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 66 SGB X). Grundlage der B. sind Bescheide der Versicherungsträger. Die Behörden sind den Versicherungsträgern gegenüber zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.
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