Notschlachtung

eines Tieres, wenn zu befürchten ist, dass es vor Ankunft des Fleichbeschauers sterben oder erheblich an Wert verlieren werde, oder wenn es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muss. Die Schlachttierbeschau darf dann unterbleiben (§ 1 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes), nicht aber die Fleischbeschau.




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