Notsituationen in der Kinderbetreuung Haushaltshilfe
Im Sozialrecht :
Die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten nach dem Op- ferentschädigungsgesetz (OEG) ist eine der Leistungen der sozialen Entschädigung. Opferentschädigung erhält, wer infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in der Bundesrepublik Deutschland gegen sich oder einen Dritten bzw. infolge der Abwehr eines solchen Angriffs einen Gesundheitsschaden erlitten hat (§ 1 OEG). Die Leistung muss beantragt werden. Keine Opferentschädigung erhält, wer sich leichtfertig selbst gefährdet hat oder wenn die Entschädigung unbillig wäre (§2 Abs. 1 OEG). Inhalt und Umfang der Entschädigung richten sich nach dem BVG (Kriegsopferversorgung). Zusätzlich sieht das OEG Entschädigung für beschädigte am Körper getragene Hilfsmittel und Brillen vor (§10 OEG). Die Leistungen werden ab dem Zeitpunkt der Schädigung gewährt, wenn der Antrag auf Entschädigung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab der Schädigung gestellt wird (§60 Abs. 1 BVG). Zuständig für die Leistungen der Opferentschädigung sind die Versorgungsämter, die Landes- versorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen (§6 OEG). Die Kosten der Opferentschädigung werden zu 40% vom Bund und zu 60% von den Ländern getragen (§40 OEG). Für die Streitigkeiten nach dem OEG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Vor den Verwaltungsgerichten ist der Rechtsstreit zu führen bei den Leistungen nach den §§ 25-27 j BVG.
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