Oberbundesanwalt
ist der am Bundesverwaltungsgericht bestellte, an die Weisungen der Bundesregierung gebundene Vertreter des öffentlichen Interesses. Lit.: Kopp/Schenke, VwGO
frühere Bezeichnung für den Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG.
Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein O. bestellt, der ebenso wie seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes die Befähgigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 110 DRiG) haben muss. Der O. kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem BVerwG beteiligen (ausgenommen Disziplinarsachen; s. Bundesdisziplinaranwalt, Wehrdisziplinaranwalt). Er ist an Weisungen der BReg. gebunden. Das BVerwG gibt in allen bei ihm anhängigen Verfahren dem O. Gelegenheit zur Äußerung. Vgl. §§ 35, 37, 63 Nr. 4 VwGO.
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