Wehrdisziplinaranwalt Der für die Vertretung der dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren bei den Truppendienstgerichten bestellte Beamte (§ 81 WDO). Zugleich obliegt dem Wehrdisziplinaranwalt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, welche im Wehrdisziplinarverfahren verhängt werden. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder eine dieser gleichstehende Befähigung haben. Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt.
Weitere Begriffe : Wohnraumüberwachung | Schonvermögen | Einrede der Bereicherung |
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