Obhutspflicht, Verletzung der

In § 225 StGB ist im Regelfalle mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren bedroht, wer wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose oder Jugendliche unter 18 Jahren, die seiner Obhut unterstehen, vorsätzlich quält oder roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Sorgepflicht an der Gesundheit schädigt. Die Strafbarkeit setzt das Bestehen eines Schutzverhältnisses voraus, das den Täter auf Grund Gesetzes, Vertrags oder einer behördlichen Maßnahme (z. B. Anstaltseinweisung) zur Fürsorge oder Obhut verpflichtet, oder dass ihm der Betroffene von einem zur Fürsorge Verpflichteten (z. B. Vormund) zu diesem Zweck überlassen oder dass er dem Täter durch ein Dienst(Arbeits)verhältnis untergeordnet ist oder dass er dessen Hausstand angehört.

Das Vernachlässigen eines noch nicht 16-Jährigen durch gröbliche Verletzung der O. ist, wenn dadurch die körperliche oder psychische Entwicklung des Schutzbefohlenen erheblich gefährdet wird oder dieser in Gefahr gerät, in Kriminalität oder Prostitution abzugleiten, nach § 171 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden. S. a. Aussetzung Hilfloser.

Über Schadensersatz bei V. d. O. unerlaubte Handlung (3).




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