Objektives Strafverfahrenist ein Verfahren, das nicht auf die Verurteilung eines Beschuldigten (Angeklagten) gerichtet ist. Die StPO kennt 2 Formen des objektiven St.s: a) das Sicherungsverfahren (§§ 429a bis 429d StPO), das von der Staatsanwaltschaft durch eine der Anklageschrift ähnliche Antragsschrift mit dem Ziel bei Gericht eingeleitet wird, den Beschuldigten in eine Heil- u. Pflegeanstalt einzuweisen, weil sich bereits im Ermittlungsverfahren herausgestellt hat, dass er wegen der von ihm begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht verurteilt werden kann; Massregeln der Sicherung und Besserung, b) das Einziehungsverfahren (§ 440 StPO), das durch Antragsschrift der Staatsanwaltschaft od. des Privatklägers mit dem Ziel bei Gericht eingeleitet wird, die Einziehung bestimmter Gegenstände auszusprechen.
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