Sicherungsverfahren

Das S. ist ein Strafverfahren, das keine Bestrafung, sondern lediglich die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zum Gegenstand hat (§§ 429aff. StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet es gegen Täter ein, die die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen haben. Statt der Anklage (Anklageerhebung) wird der Antrag auf das S. gestellt, ohne dass ein Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip) besteht. Zuständig ist ausschliesslich die Strafkammer des Landgerichts. In der Hauptverhandlung ist die Zuziehung eines -Sachverständigen und eines Verteidigers notwendig (§§ 246a, 140 StPO). Dagegen ist die Anwesenheit des Angeklagten nicht nötig, wenn sein Zustand oder das öffentliche Interesse sie nicht erlauben. Die Entscheidung im S. erfolgt durch Urteil, welches der Rechtskraft fähig ist und einen rechtskräftigen Freispruch bedeutet.

(§413 ff. StPO) ist die besondere Verfahrensart, die der selbständigen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung dient. Das S. setzt voraus, dass ein Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit eines Täters nicht durchgeführt wird. Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt das allgemeine Recht der Strafverfahren (§414 I StPO). Lit.: Seyfi, N., Das Sicherungsverfahren, 2002; Ul- lenbruch, T., Nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2006, 1377

Besonderes objektives Verfahren gemäß §§ 413 ff. StPO, das auf die selbstständige
Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung bei einem Täter abzielt, gegen den das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchführbar ist. An die Stelle der Anklage tritt hierbei ein Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 413, 414 StPO. Die Hauptverhandlung kann unter den Voraussetzungen des § 415 StPO ohne den Beschuldigten durchgeführt werden. Ergibt sich im Sicherungsverfahren die Schuldfähigkeit des Beschuldigten, erfolgt gemäß § 416 StPO die Überleitung in das Strafverfahren. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist gemäß § 140 Abs. 1 Nr.7 StPO stets notwendig; nach Rspr. des BGH (BGHSt. 47, 202 ff.) ist auch die Nebenklage im Sicherungsverfahren zulässig.

Das S. ist als sog. objektives Verfahren nach §§ 413 ff. StPO zulässig, wenn ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit nicht zu Strafe verurteilt werden kann, wenn aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet oder wenn auf Berufsverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt werden soll (§ 71 StGB; Maßregeln der Besserung und Sicherung, 9). Dasselbe gilt, wenn der Täter dauernd verhandlungsunfähig ist (wenn nur vorübergehend: vorläufige Einstellung, §§ 154 f, § 205 StPO). An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift des StA. Kann die Hauptverhandlung wegen des Zustandes des Beschuldigten nicht in seiner Anwesenheit durchgeführt werden oder ist dies aus Sicherheitsgründen unangebracht, so muss er vorher von einem Richter in Gegenwart eines Sachverständigen vernommen werden; ein solcher ist auch in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist im S. stets vorgeschrieben (§ 140 I Nr. 7 StPO).




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