Einziehungsverfahren

Entwidmung.

(§§430 ff. StPO, 22 ff. OWiG) ist das der Einziehung dienende Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren. Es ist regelmäßig gegen eine bestimmte Person gerichtet (subjektives E.). Ausnahmsweise ist es nur auf einen Gegenstand bezogen (objektives E.).




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