Offener Arrest die Aufforderung des Konkursgerichts an alle Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, nicht mehr an den Gemeinschuldner zu leisten bzw. von dem Besitz der Sache und einem etwa beanspruchten Absonderungsrecht dem Konkursverwalter innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist Anzeige zu machen, § 118 KO. Verletzung der Anzeigepflichtmachtschadenersatzpflichtig, § 119 KO.
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