Offenmarktpolitik
1.
O. ist neben Mindestreserven und ständigen Fazilitäten das dritte geldpolitische Instrumentarium der Europäischen Zentralbank (EZB). Rechtsgrundlagen sind Art. 18 ESZB-Satzung und die Leitlinie der EZB v. 31. 8. 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl. EG L 310 v. 11. 12. 2000, S. 1, m. Änd. O. bezeichnet den An- und Verkauf von auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährung lautenden Forderungen, börsengängigen Wertpapieren und Edelmetallen auf den Finanzmärkten (= am „offenen Markt“) zu Marktsätzen (Art. 18). Durch solche Geschäfte mit Kreditinstituten kann die EZB Geldmenge und Zinssätze am Kapitalmarkt steuern und diesen mit Liquidität versorgen (Refinanzierung).
2.
Im Einzelnen stehen für die O. fünf Geschäfte zur Verfügung: Befristete Transaktionen (deren wichtigste Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind), endgültige Käufe und Verkäufe, Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen (1.3.1 und 3 Leitlinie). Die Durchführung der Offenmarktgeschäfte erfolgt durch Abschluss privatrechtlicher Verträge i. d. R. im Tenderverfahren und obliegt den nationalen Zentralbanken. Die Kreditinstitute müssen Sicherheiten stellen (refinanzierungsfähige oder Kategorie-1 und 2-Sicherheiten).
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