Opportunitätsprfnzip(lat.: opportunitas = günstige Gelegenheit, Voneil); auch Zweckmäßigkeitsgrundsatz; Grundsatz, wonach der Staat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten handelt. Gilt im Strafverfahren nur ausnahmsweise, insbes. bei geringfügigen Straftaten (Legalitätsprinzip). Im Verwaltungsrecht herrscht das O., soweit eine gesetzliche Regelung fehlt oder das Gesetz das Handeln der Verwaltung in deren Ermessen stellt.
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