Optionsmodell

Sozialrecht: Versuchsweise Zulassung von kommunalen Trägern anstelle der Bundesagentur
für Arbeit zur Durchführung des neuen SGB II. Rechtsgrundlage ist das im Juli 2004 zustande gekommene Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II. Kernpunkte sind die sog. Experimentierklausel sowie die Regelung zur Rechtsstellung gern. §§ 6 a, 6 b, SGB II. Das Optionsmodell ist als Kompromisslösung im Vermittlungsausschuss mit Zustimmung des Bundesrates am 9.7. 2004 verabschiedet werden, BT-Drcks. 529/04, und gilt ab 1. 1.2005. Dieses Modell betrifft die Bezieher des neuen Arbeitslosengelds II und soll vor allem Alternativen für Lanzeitarbeitslose bei der Eingliederung in das Erwerbsleben bieten. Dafür wurden besondere kommunale Einrichtungen geschaffen, die dann wiederum Rechte und Pflichten wie bisher die Bundesagentur nach dem SGB II haben, § 6 b Abs. 1 SGB II. Für die kommunalen Träger ist ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschrieben; ihre Zahl ist gesetzlich auf 69 Träger im gesamten Bundesgebiet begrenzt und das Optionsmodell gilt versuchsweise für die Dauer von 6 Jahren, § 6 a Abs. 2—Abs. 6 SGB II, mit voraussichtlicher Verlängerung auch ab 2011.




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