Organstreitist im öffentlichen Recht der Rechtsstreit, an dem Organe oder Organteile desselben Staates, derselben Körperschaft oder derselben Anstalt beteiligt sind und die den Umfang der jeweiligen Rechte und Pflichten betrifft. Der O. setzt voraus, dass es um die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme geht, die mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist, sondern nur innerorganisatorische Wirkungen hat. Ein besonderer Fall ist das in Art. 93 I Nr. 1 GG vorgesehene Streitverfahren bei Bundesorganen. Im Kommunalverfassungsrecht fallen die Organstreite unter die KommunalVerfassungsstreitigkeiten. Lit.: Buchwald, K., Der verwaltungsgerichtliche Organstreit, 1998; Roth, W., Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, 2001
Weitere Begriffe : Vorläufige Vormundschaft | Sichbereiterklären zu einem Verbrechen | Lebensvermutung |
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