Ortsdurchfahrtist der Teil einer Bundesstraße oder Landstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Träger der Straßenbaulast für O.en im Zuge der Bundesstraßen ist der Bund, soweit nicht die Baulast nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlichrechtlichen Verpflichtungen den Ländern obliegt. Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die O. im Zuge der Bundesstraßen (Näheres in § 5 des Bundesfernstraßengesetzes). Die O. für andere als Bundesfernstraßen ist landesrechtlich geregelt.
Weitere Begriffe : Zusatzurlaub | Zustandsdelikt | Strenges Recht |
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