Baulast
1) für Strassenbaulast, Wegerecht; 2) für Kirchengebäude, Patronat.
ist das sich nicht bereits aus öffentlich- rechtlichen Vorschriften ergebende, also freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene, ein Grundstück betreffende Tun, Dulden oder Unterlassen eines Eigentümers (z. B. Eigentümer B erklärt sich bereit, dem Bauherrn A die Zufahrt zu ermöglichen, damit die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung trotz des grundstücksbezogenen Genehmigungshindernisses der fehlenden Zufahrt erteilen kann). Daneben ist B. die Verpflichtung zur Tragung der Instandhaltungskosten eines Gebäudes (z.B. Kirchenbaulast) oder einer Straße (Straßenbaulast). Lit.: Lindner, D., Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995; Wenzel, G., Baulasten in der Praxis, 2002; Meen- dermann, D., Die öffentlich-rechtliche Baulast, 2003
Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit der er sich zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, die sich nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Dadurch kann der Bauherr baurechtliche Vorgaben in Bezug auf ein Nachbargrundstück erfüllen (z.B. Duldung einer Zuwegung, Übernahme der Abstandsfläche). Die Baulast begründet eine dinglich wirkende verwaltungsrechtliche Verpflichtung, die auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt. Sie wird in einem Baulastenverzeichnis eingetragen.
Straßenbaulast, Patronatsrecht, öffentliche Lasten.
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